Zahnärzteservice

Arbeitsschutz

Der Praxisinhaber steht in der Verantwortung für den Arbeitsschutz in seiner Praxis, er hat diesen unter Berücksichtigung der erforderlichen Mittel, durch eine geeignete Organisation in der Planung (Festlegung der Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit, Qualitätssicherung) und Durchführung auch entsprechend umzusetzen.

Besonders wichtig und aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang §10 ArbMedVV, welcher im Falle der Unterlassung der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen als Ordnungswidrigkeiten festlegt sowie in den Fällen, in denen vorsätzlich Maßnahmen unterlassen wurden und hierdurch eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter eintreten, sogar mit Strafe bedroht.

weiteres Leistungsangebot: