Zahnärzteservice

Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge gilt für alle Angestellten, egal ob es sich dabei um Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Auszubildende, Prophylaxe- oder Labormitarbeiter handelt.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Biostoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - unabhängig von der Mitarbeiteranzahl - rechtlich dazu verpflichtet, Maßnahmen innerhalb seiner Praxis durchzuführen. Im Rahmen dessen ist zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge zu unterscheiden. Die Kosten der betriebsärztlichen Betreuung trägt der Zahnarzt!

Welches Betreuungsmodell für die jeweilige Praxis rechtlich einschlägig und praktisch sinnvoll ist, ist im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu klären

Im Rahmen der Vorsorge wird zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge unterschieden.
Jetzt hier informieren:

  • Pflichtuntersuchungen JArbSchG
  • Pflichtuntersuchungen G 42
  • Pflichtuntersuchungen G 24
  • Angebotsuntersuchungen G 24
  • Angebotsuntersuchungen G 37

weiteres Leistungsangebot: